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Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)-Ausschreibung für das Jahresprogramm 2026

Erstelldatum11.06.2025

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2026 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 23.05.2025 ausgeschrieben.

Das ELR:
Mit dem ELR bietet das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern, sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2026 ist es, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert.
Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten „Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen“ sind nur förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (in der Regel ist dies der Baustoff Holz) besteht.
Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

Wo liegen die Förderschwerpunkte:
Im Förderschwerpunkt „Grundversorgung“ steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden u. a. Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt „Wohnen/Innenentwicklung“ werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne, insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig! Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen maximal 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Der Neubau von eigengenutzten Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern wird mit bis zu 30.000 € pro eigengenutzter Wohneinheit gefördert. Für den Förderschwerpunkt „Wohnen/Innenentwicklung“ wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2026 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Auch in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten (bis zur Erschließung in den 1970er Jahren) ist die Förderung möglich.
Im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ werden vorrangig Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen (mit bis zu 100 Mitarbeitern) unterstützt, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Zudem werden Vorhaben gefördert, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Verlagerung von Unternehmen bei störender Nutzungsmischungen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.

CO2-Speicherzuschlag:
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2-bindende Baustoffe im Tragwerk, wie z. B. Holz einsetzt, kann einen Förderzuschlag von 5 % auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen der EU möglich ist.

Antragsverfahren:
Fördermöglichkeiten generell für Vorhaben bestehen in den Ortsteilen Weiher und Stettfeld. In den Ortsteilen Ubstadt und Zeutern sind nur privat-gewerbliche Vorhaben, sowie Vorhaben, die der Grundversorgung dienen (außerhalb des Landessanierungsgebietes) möglich. Zu beachten ist, dass mit der Baumaßnahme nicht vor Bewilligung begonnen werden darf. Als vorzeitiger Baubeginn zählt auch schon die Vergabe von Aufträgen an Firmen. Eine Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, ist dem ELR-Antrag beizufügen. Über den Förderantrag wird erfahrungsgemäß bis Frühjahr 2026 durch das Ministerium entschieden. Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Jahr 2026 umgesetzt werden. Sollte es sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme handeln, ist auch zeitnah zum Förderantrag der Bauantrag zu stellen, da bis zur Förderentscheidung die Baugenehmigung vorliegen muss.

Anträge zur Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge erhalten die von der Gemeinde positiv bewerteten privaten Projekte. Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 05.09.2025 bei der Gemeinde vorliegen.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich bei der Gemeindeverwaltung an Herrn Rudolf vom Bau- und Umweltamt, Zimmer 25, Telefonnummer: 07251 617-25 oder E-Mail: rudolf(@)ubstadt-weiher.de , um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Weitere Informationen über die Fördervoraussetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx .