Gehwegparker sorgen vielerorts für Verdruss - Warum bekommt nicht jeder Gehwegparker einen „Strafzettel“?
Erstelldatum24.07.2024
In jüngster Vergangenheit gehen beim Ordnungsamt der Gemeinde Ubstadt-Weiher Meldungen über Gehwegparker ein. Der Gemeindevollzugsdienst (GVD) solle dies sanktionieren, bestenfalls gleich den Umstand abstellen, mancher zeigt den Gehwegparker gleich direkt an. Der nachfolgende Bericht soll die rechtliche Situation beleuchten und Missverständnisse ausräumen.
Vereinfacht gesagt sollen Gehwege ein verkehrssicherer Begegnungsraum für alle Menschen sein, die zu Fuß, mit Kinderwagen oder Hilfsmitteln wie Rollator und Rollstuhl unterwegs sind. Auch Kinder bis zu einem Lebensalter von zehn Jahren sollen sich dort mit dem Fahrrad ungehindert bewegen können.
Gehwegparken ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten. Dort heißt es, Kraftfahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen (§ 2). Dies gilt unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug vollständig auf dem Gehweg oder nur mit einer Fahrzeugseite dort abgestellt ist. Nur dort, wo eine entsprechende Markierung auf dem Gehweg angebracht ist, darf unter Berücksichtigung der StVO auf dem Gehweg geparkt werden. Gleiches gilt in mit dem Verkehrszeichen 315 StVO (Parken auf dem Gehweg) gekennzeichneten Bereichen. Wer auf dem Gehweg parkt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 55 Euro rechnen. Im Falle einer Behinderung kann das Fahrzeug zudem abgeschleppt werden.
Grundsätzlich gilt aber auch: Bei der Verfolgung von Falschparkenden auf Gehwegen gibt es für die Behörde, wie auch bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten, ein Ermessensspielraum (§ 47 OWiG). Es wird also nach Einzelfall, aktueller Situation und örtlichen Gegebenheiten entschieden, ob eine Verwarnung ausgesprochen wird. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzugsdienst in Ubstadt-Weiher angewiesen, erst bei Behinderung oder einer Unterschreitung einer Restgehwegbreite von 1,40 m die Verwarnung i.S.d. Gesetzes auszusprechen, umgangssprachlich „den Strafzettel zu schreiben“. Weitere Gründe können u. a. das unzulässige Parken vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen oder das Parken auf schmalen Fahrbahnen, falls eine Restfahrbahnbreite von weniger als 3,05 m verbleibt. Auch das Parken über Schachtdeckel und anderen Verschlüssen sowie im Regelungsbereich entsprechender Verkehrszeichen kann zu einer Verwarnung führen.
Gehwege sollen also einen verbindlichen und verkehrssicheren Bewegungsraum für schwächere Verkehrsteilnehmer sein und gerade deshalb nicht durch parkende Fahrzeuge zweckentfremdet werden. Jeder Kraftfahrzeugführer ist damit angehalten, hier seinen Beitrag zu leisten und dem Gehwegnutzer den erforderlichen Freiraum zu lassen.