Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Erstelldatum18.06.2024
Ausschreibung Jahresprogramm 2025 Fördermöglichkeiten für private Bauvorhaben in den Ortsteilen Weiher, Stettfeld und Zeutern (außerhalb des Sanierungsgebietes)/im Ortsteil Ubstadt nur privat-gewerbliche Vorhaben sowie Vorhaben, die der Grundversorgung dienen.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat kürzlich das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben.
Das ELR
Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2025 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem erhöhten Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung leerstehender Gebäude, Aufstockung von Bestandsgebäuden, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen); innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten in Baulücken); Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Die Projekte müssen in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 1960er Jahren und aus den 1970er Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 1960er Jahre angrenzen, liegen. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt grundsätzlich 20.000 € (Modernisierung/Neubau), bei Umnutzungen bis zu 50.000 €. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2024 eingesetzt.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Darüber hinaus sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen, förderfähig. Zu beachten ist, dass ab diesem Programmjahr Neubauprojekte in diesem Förderschwerpunkt nur noch förderfähig sind, sofern die Tragwerkskonstruktion aus einem CO2-speichernden Material besteht.
CO2-Speicherzuschlag
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann grundsätzlich einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.
Antragsverfahren
Zu beachten ist, dass mit der Baumaßnahme nicht vor Bewilligung begonnen werden darf. Als vorzeitiger Baubeginn zählt auch schon die Vergabe von Aufträgen an Firmen. Eine Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, ist mit dem ELR-Antrag einzureichen. Über den Förderantrag wird erfahrungsgemäß bis Frühjahr 2025 durch das Ministerium entschieden.
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Jahre 2025 umgesetzt werden. Sollte es sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme handeln, ist auch zeitnah zum Förderantrag der Bauantrag zu stellen, da bis zur Förderentscheidung die Baugenehmigung vorliegen muss.
Die Anträge sind bis spätestens 04. September 2024 (3-fach unterschrieben) bei der Gemeinde einzureichen.
Es können Förderanträge für die Ortsteile Weiher, Stettfeld sowie Zeutern (sofern der Antrag außerhalb des Sanierungsgebietes liegt) jeweils im historischen Ortskern sowie auch in Siedlungsflächen aus den 60er und 70er Jahren aus dem vergangenen Jahrhundert eingereicht werden.
Wichtig: Im Ortsteil Ubstadt sind aufgrund des Landessanierungsprogramms mit Ausnahme von privat-gewerblichen Vorhaben (außerhalb des LSP-Geltungsbereiches) und Vorhaben, die der Grundversorgung dienen keine Anträge möglich.
Nähere Informationen zum ELR-Programm und zur Antragstellung erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung, Bau- und Umweltamt, Herrn Rudolf, Zimmer 25, Tel. 07251/617-25.
Weitere allgemeine Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter Info Antragstellung bei https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx