Dürfen Abfälle vom Reb-, Baum- und Heckenschnitt verbrannt werden?

Obstbäume, Sträucher und Reben werden in den kommenden Wochen zurückgeschnitten um im nächsten Jahr wieder gute Erträge zu bringen. Zurück bleibt ein Berg von Gehölzabfall. Wohin damit? Darf man das Schnittgut verbrennen??
Gehölzabfälle unterliegen dem Abfallrecht. Somit gelten die verbindlichen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für Schnittgut vom Reb-, Baum- und Heckenschnitt bedeutet das folgendes:

  • Stamm- und Starkholz kann nach ausreichender Lagerung und Trocknung als Heizmaterial dienen und wird –sachgemäße Feuerung vorausgesetzt- so sinnvoll energetisch verwertet.
  • Morsches Holz wird am besten einfach am Stück abgelagert und dient so holzbewohnenden Tieren und Pilzen als Lebensraum.
  • Sonstige Gehölzabfälle sind grundsätzlich dem Stoffkreislauf wieder zu zuführen.
  • Dünnes Holz und Reisig sind bevorzugt zu häckseln und / oder zu kompostieren, und als Dünger oder Mulchmaterial einzusetzen.
  • Gehölzabfälle von Gehölzen mit Bakterien-, Virus- oder Pilzerkrankungen sollten allerdings verbrannt werden, um die Krankheitserreger zu vernichten.
  • Keinesfalls dürfen beim Verbrennen andere Abfälle mit verbrannt werden und Brandbeschleuniger zum Einsatz kommen!
  • Alternativ können Pflanzenabfälle am zentralen Wertstoffhof in Stettfeld / Weiher -für Privatanlieferer kostenfrei- abgeliefert werden.
  • Für Schutzgebiete (auch Feldhecken und –gehölze die als Biotope geschützt sind) gelten besondere Bestimmungen, die im Einzelnen mit dem Umweltamt der Gemeinde abzustimmen sind.
  • Verbrennen ist grundsätzlich nur im Ausnahmefall und mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen zulässig!
  • Beispielsweise ist eine Feuerstelle bis zum vollständigen Erlöschen der Glut durch eine anwesende Person zu beaufsichtigen!
  • Weitere Informationen zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sind auf der Homepage der Gemeinde in der Rubrik ‚Abfall und Entsorgung‘ ersichtlich oder beim Ordnungsamt zu erfragen.